Der Verein fördert und unterstützt künstlerische Vorhaben und Projekte, unterstützt Künstler in ihrer Arbeit und engagiert sich im Bereich des rechtswissenschaftlichen Dialogs unter Berufsträgern und Personen der Jurisprudenz. Neben dem Beratungsangebot für Künstler und künstlerische Projekte betreut der Lawyers for the Arts e.V. Veranstaltungen bei der Durchführung und Planung, organisiert Ausstellungen, betreibt das Freie Museum Berlin, ist beteiligt an Konferenzen, arbeitet mit Organisationen aus dem Kunst- und Kunstvermittlungsbereich zusammen, unterhält Arbeitskreise mit Experten aus dem rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen als auch pädagogischen Bereich und übernimmt Patenschaften für Projekte.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Lawyers for the Arts“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Zweck des Vereins ist
(a) die Förderung der zeitgenössischen bildenden und darstellenden Kunst, Musik, Literatur und nationalen, sowie internationalen Kunstschaffenden in Deutschland und Europa.
(b) die Förderung des rechtswissenschaftlichen Dialogs unter Berufsträgern und Personen der Jurisprudenz.
(c) die Erforschung, Austausch und Weitergabe von Erkenntnissen im Bereich des Kunstrechts.
- Dem Vereinszweck dienen insbesondere
(a) die Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, Seminaren, die Veröffentlichung von Publikationen und die Herausgabe von Informationsmaterial zum Thema Kunst, Kunst und Recht und Kulturpolitik.
(b) die Durchführung von Konferenzen mit internationalen Gästen und Teilnehmern, in denen aktuelle Themen aus den Bereichen Kunst, Recht und Kulturpolitik behandelt werden.
(c) die Zusammenarbeit mit und Förderung von gemeinnützig agierenden Kunstorganisationen.
(d) wissenschaftlicher Austausch unter Berufsträgern und Personen der Jurisprudenz im Bereich des Kunstrechts durch Diskussions- und Arbeitskreise und die Durchführung unter 3.(a) und (b) genannter Veranstaltungen.
(e) Einrichtung einer Beratungsstelle und Infotelefon für kunstschaffende Mitglieder ohne oder mit geringen Einkommen.
(f) die Übernahme von Patenschaften durch Mitglieder und Mitgliedergruppen für Künstler, Kunstorganisationen und Kunstprojekte.
(g) die Organisation von Galerieführungen, Atelierbesuchen, Ausstellungen, Konzert- und Theaterbesuchen durch Mitglieder und Mitgliedergruppen zum Kennenlernen von Kunst und Künstlern.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
- Ehrenmitglieder unterstützen den Verein bei seiner Zweckverfolgung und haben die gleichen Stimmrechte, wie ein Mitglied. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten.
- Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung des Vereins ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, der vom Vorstand innerhalb von 6 Monaten schriftlich widersprochen werden kann. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes und durch die Mitgliedsversammlung ernannt.
- Die fördernde Mitgliedschaft erwirbt, wer diese beim Vorstand beantragt und den Verein durch seine Mitgliedsbeiträge in der Wahrnehmung der Vereinsziele unterstützt.
- Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung zu beachten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Entsprechend dem Satzungszweck sind haben die Mitglieder die Möglichkeit unentgeltliche Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Über Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe entscheidet der Vorstand.
- Die Mitglieder sollen die Ziele des Vereins fördern und alles vermeiden was den Bestrebungen des Vereins zuwiderläuft oder was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schadet.
- Die Mitglieder haben das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
- Die Mitglieder haben den finanziellen Verpflichtungen, zu denen sie sich bekannt haben, nachzukommen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds. Bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Die Kündigung der fördernden Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand sofort erfolgen.
- Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied bei Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen gegenüber dem Verein, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und die Zielsetzung des Vereins sowie bei Nichtzahlung des Mitgliedsbetrags trotz einmaliger Mahnung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig, ohne dass der Widerspruch den Ausschluss aufschieben würde. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Zur Verwirklichung der in § 2 festgeschriebenen Aufgaben und Ziele werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres in Höhe eines Jahresbeitrages fällig. Bei Betritt im laufenden Kalenderjahr ab Juni halbiert sich der Mitgliedsbeitrag. Er ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein bzw. ein halbes Jahr im Voraus zu zahlen.
- Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach Einkommensstufen ist vorgesehen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Kuratorium
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme von Fördermitgliedern gem. § 4 Abs. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden sowie dem Stellvertreter. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind der Schatzmeister sowie bis zu 7 weitere Mitglieder ohne Ressort.
- Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Stellvertreter sind im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte bis zu 2 Geschäftsführer bestimmen, die die laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereins wahrnehmen. Die Geschäftsführer erhalten für ihren Auftrag Vertretungsmacht im Sinne von § 30 BGB.
- In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören und volljährig sind.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der Vorstand spätestens ein Jahr danach eine Mitgliederversammlung, zum Zwecke der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliedsversammlung vorbehalten sind.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen.
§ 12 Das Kuratorium
- Das Kuratorium begleitet die Arbeit des Vereins, berät die Vereinsorgane und ist beauftragt, als Botschafter den Verein bei besonderen Anlässen zu repräsentieren und im Rahmen der Satzungsvorgaben für den Verein zu werben.
- Es trifft mindestens einmal im Jahr zu einer vom Vorstand geleiteten Sitzung zusammen, an der auch die Mitglieder des Vorstandes teilnehmen.
- Dem Kuratorium gehören bis zu 30 angesehene Vertreter aus den Bereichen Kunst und Recht an. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf zwei Jahre berufen. Die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums kann vom Vorstand alle zwei Jahre verlängert werden.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.
§ 14 Satzungsänderungen
Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 15 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.